2.8.3. Zur Differenzierbarkeit.

SATZ 2.8.2. Unter den Voraussetzungen von Satz 2.8.1 sei zusätzlich die Funktion f in allen Punkten ]a,b[×[c,d] partiell in x differenzierbar und f x sei zu einer stetigen Funktion zweier Variablen auf [a,b] × [c,d] erweiterbar. Desweiteren seien α und β in ]a,b[ differenzierbar. Dann ist die Funktion

J(x) =α(x)β(x)f(x,y)dy

in allen Punkten x ]a,b[ differenzierbar und es gilt

dJ dxx=x =α(x)β(x)f(x,y) x dy+β(x)f(x,β(x))α(x)f(x,α(x)). (2.8.3.1)

Es sei x ]a,b[. und wir verwenden die Zerlegung (2.8.2.1)-(2.8.2.4). Nach Satz 2.7.1 ist die Funktion J0(x) in x ]a,b[ differenzierbar und es gilt

dJ0(x) dx =α(x)β(x)f(x,y) x dy,x ]a,b[.

An der Stelle x = x liefert dies den ersten Term auf der rechten Seite von (2.8.3.1). Zur Untersuchung der Differenzierbarkeit von J+(x) im Punkt x = x berechnen wir wegen J+(x) = 0 den Grenzwert

dJ+ dx x=x = lim xxβ(x)β(x)f(x,y)dy x x = lim xx(β(x) β(x)) x x f(x,θ(x)),

wobei θ(x) für gegebenes x ]a,b[ nach dem ersten Mittelwertsatz der Integralrechnung jeweils einen geeigneten Wert zwischen β(x) und β(x) annimmt. Da β stetig ist, so existiert nach dem Satz von Bolzano und Cauchy ein Punkt x̃(x) zwischen x und x, so daß β(x̃(x)) = θ(x). Für x x gilt dann zwangsläufig x̃(x) x und wegen der Stetigkeit von β auch θ(x) = β(x̃(x)) β(x), so daß

dJ+ dx x=x = lim xx(β(x) β(x)) x x lim xxf(x,θ(x)) = β(x)f(x,β(x)).

Hier wurde ausgenutzt, daß zum einen f eine stetige Funktion zweier Variablen ist und andererseits die Ableitung von β im Punkt x = x existiert. Dies entspricht dem zweiten Term auf der rechten Seite von (2.8.3.1). Auf gleichem Wege erhält man

dJ dx x=x = α(x)f(x,α(x)),

was (2.8.3.1) vervollständigt.

Satz 2.8.1 und Satz 2.8.2 kann man nun wie üblich schrittweise auf Funktionen mit Werten in Kd verallgemeinern.