SATZ 2.8.2. Unter den Voraussetzungen von Satz 2.8.1 sei zusätzlich die Funktion in allen Punkten partiell in differenzierbar und sei zu einer stetigen Funktion zweier Variablen auf erweiterbar. Desweiteren seien und in differenzierbar. Dann ist die Funktion
in allen Punkten differenzierbar und es gilt
(2.8.3.1) |
Es sei . und wir verwenden die Zerlegung (2.8.2.1)-(2.8.2.4). Nach Satz 2.7.1 ist die Funktion in differenzierbar und es gilt
An der Stelle liefert dies den ersten Term auf der rechten Seite von (2.8.3.1). Zur Untersuchung der Differenzierbarkeit von im Punkt berechnen wir wegen den Grenzwert
wobei für gegebenes nach dem ersten Mittelwertsatz der Integralrechnung jeweils einen geeigneten Wert zwischen und annimmt. Da stetig ist, so existiert nach dem Satz von Bolzano und Cauchy ein Punkt zwischen und , so daß . Für gilt dann zwangsläufig und wegen der Stetigkeit von auch , so daß
Hier wurde ausgenutzt, daß zum einen eine stetige Funktion zweier Variablen ist und andererseits die Ableitung von im Punkt existiert. Dies entspricht dem zweiten Term auf der rechten Seite von (2.8.3.1). Auf gleichem Wege erhält man
was (2.8.3.1) vervollständigt.
Satz 2.8.1 und Satz 2.8.2 kann man nun wie üblich schrittweise auf Funktionen mit Werten in verallgemeinern.