1.7.5. Das Kriterium von Dirichlet für uneigentliche Integrale.

SATZ 1.7.5. Es sei a : [0, +[ eine nichtnegative, monoton fallende Funktion und es gelte lim x+a(x) = 0. Desweiteren sei b : [0, +[ eine reellwertige und auf jedem endlichen Intervall integrierbare Funktion. Es existiere eine Konstante C < mit der Eigenschaft

ABb(t)dt Cfür  beliebigeB A 0.

Dann konvergiert das uneigentliche Integral 0a(x)b(x)dx.

Wir wenden das Cauchy-Kriterium des Satzes 1.2.1.2 zur Konvergenz uneigentlicher Integrale an. Nach dem zweiten Mittelwertsatz der Integralrechnung gilt

A1A2 a(x)b(x)dx = a(A1)A1ξb(t)dt + a(A 2)ξA2 b(t)dt

für geeignetes ξ [A1,A2]. Da der Absolutbetrag der beiden Integrale A1ξb(t)dt sowie ξA2b(t)dt durch die Konstante C beschränkt ist und da weiterhin a(A) 0 für A , so folgt für beliebiges ε > 0

A1A2 a(x)b(x)dx = C(a(A1) + a(A2)) < ε

für alle A2 A1 Aε. Dies entspricht dem Cauchy-Kriterium für uneigentliche Integrale.