SATZ 1.7.5. Es sei eine nichtnegative, monoton fallende Funktion und es gelte . Desweiteren sei eine reellwertige und auf jedem endlichen Intervall integrierbare Funktion. Es existiere eine Konstante mit der Eigenschaft
Dann konvergiert das uneigentliche Integral .
Wir wenden das Cauchy-Kriterium des Satzes 1.2.1.2 zur Konvergenz uneigentlicher Integrale an. Nach dem zweiten Mittelwertsatz der Integralrechnung gilt
für geeignetes . Da der Absolutbetrag der beiden Integrale sowie durch die Konstante beschränkt ist und da weiterhin für , so folgt für beliebiges
für alle . Dies entspricht dem Cauchy-Kriterium für uneigentliche Integrale.