SATZ 2.9.1. Wir betrachten eine Folge von Funktionen , , so daß das uneigentliche Integral
(2.9.1.1) |
konvergiert und außerdem für jedes fixierte der Grenzwert
angenommen wird. Dann konvergiert das uneigentliche Integral sowie der Grenzwert und es gilt
Aufgrund der Stetigkeit von existiert für jedes das Integral
Desweiteren ist als gleichmäßiger Grenzwert (auf jedem beliebigen endlichen Intervall) stetiger Funktionen selbst stetig. Damit existiert für jedes auch die Größe
Wiederum aufgrund der gleichmäßigen Konvergenz von gegen bezüglich folgt nach Satz 2.5.1
Wir wählen nun eine Folge mit für . Wegen (2.9.2.1) konvergiert
Dann folgt nach Satz 2.2.2
Da die linke Seite in dieser Identität nicht von der konkreten Wahl der Folge abhängt, so gilt auch